1. Anwendungsbereich und Grundlage: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Käufe und Verkäufe der fenaco von Getreide, Ölsaaten, Eiweisspflanzen und Futtermittel, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Mit dem Vertragsabschluss bestätigt der Vertragspartner, die AGB gelesen und mit diesen einverstanden zu sein. Die AGB können jederzeit über die Homepage der fenaco Getreide, Ölsaaten, Futtermittel eingesehen werden. fenaco betreibt den Handel entsprechend ihres nach ISO 9001 und ISO 22000 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem (QMS) sowie in Teilbereichen nach GMP+B3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, fenaco bei der Einhaltung dieser Qualitätsstandards zu unterstützen.
2. Usancen: Die Parteien anerkennen die Usancen der Schweizer Getreidebörse Luzern in deren aktuellen Fassung, sofern in den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen resp. allfälligen schriftlichen Vereinbarungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Bestehen branchenübliche Bestimmungen, wie beispielsweise die Regelungen der Schweizerischen Branchenorganisation Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen (swiss granum), sind diese anwendbar. Für den Handel mit Raufutter und Streuemittel sind die branchenüblichen Schweizerischen Handelsusancen, für Zucker und Nebenprodukte, die allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Schweizer Zucker AG sowie für Salze die allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Schweizer Salinen AG anwendbar.
3. GSP-Bestimmungen: Lieferanten von inländischem Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen verpflichten sich, die speziell für diese Produktegruppen erstellte Gute Sammelstellenpraxis (GSP) der fenaco in der aktuellen Fassung einzuhalten. Diese Unterlagen wurden dem Lieferanten zur Kenntnis gebracht und sind ihm übergeben worden. Zudem können sie jederzeit über die Homepage der fenaco Getreide, Ölsaaten, Futtermittel abgerufen werden.
4. Qualitätsfeststellung: Die bei der Verladung am Abgangsort festgestellte und auf den Lieferpapieren festgehaltene Qualität und Beschaffenheit der Ware ist für die Kontrakterfüllung massgebend. Vorbehalten bleiben, für Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen, am Empfangsort zu Beginn der Entladung korrekt festgestellte, offensichtliche Qualitätsdifferenzen.
5. Gewichtsfeststellung: Das bei der Verladung am Abgangsort festgestellte und auf den Lieferpapieren festgehaltene Verladegewicht ist für die Kontrakterfüllung massgebend. Vorbehalten bleiben, für Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen, am Empfangsort vom Käufer korrekt festgestellte, offensichtliche Gewichtsdifferenzen. Gewichtsdifferenzen aufgrund fehlerhafter Transportmittel bedürfen einer Sachverhaltsaufnahme durch Dritte (Transportbeauftrage, Amtsstellen, Sachverständige, etc.).
6. Analysen- und Naturalgewichtsabrechnung: Grundlage bilden die Richtlinien der Schweizerischen Branchenorganisation Getreide, Ölsaaten und Eiweisspflanzen (swiss granum) in der aktuellen Fassung, sofern nicht vertraglich abweichende Regelungen getroffen werden. Qualitätsabrechnungen bei Futtermittel und Importwaren erfolgen gemäss Kontraktbedingungen des Vorlieferanten auf Basis des Kontraktpreises exkl. Zoll und Einfuhrtaxen.
7. GVO-Bedingungen: fenaco schliesst Verträge für Getreide, Ölsaaten, Eiweisspflanzen sowie Futterproteine nur unter der Bedingung ab, dass die bei Vertragsabschluss geltenden produktspezifischen Rahmenbedingungen betreffend GVO eingehalten sind. Diese produktspezifischen Rahmenbedingungen werden als Kontraktbestimmungen schriftlich festgehalten.
8. Beanstandungen: Bei einem Verkauf durch fenaco muss der Käufer unverzüglich bei der Lieferung Qualität und Beschaffenheit der Ware prüfen und, falls sich Mängel ergeben, fenaco sofort – spätestens jedoch bei Beginn der Entladung – Anzeige machen. Versäumt dies der Käufer, so gilt die gekaufte und gelieferte Ware als genehmigt, sofern es sich nicht um Mängel handelt, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren (sogenannte verdeckte Mängel). Bei verdeckten Mängeln ist innerhalb von 2 Geschäftstagen nach deren Feststellung eine schriftliche Anzeige an fenaco zu erstatten. Die Mängelrechte erlöschen 90 Geschäftstage nach Übergabe der Ware durch fenaco.
9. Haftung: fenaco haftet ausschliesslich für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte direkte Schäden, die am Liefergegenstand entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. fenaco haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, insbesondere haftet fenaco nicht für die Kosten infolge Produktionsausfalls sowie die sich aus der Verwendung der mangelhaften Ware ergebenden Folgeschäden irgendwelcher Art. Die Haftung für Hilfspersonen der fenaco wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Der Geschädigte hat den Eintritt oder die Vergrösserung des Schadens soweit möglich mit allen zumutbaren Massnahmen zu verhindern.
10. Frachtkosten: Ändern Frachtkosten zwischen Vertragsabschluss und Warenauslieferung infolge behördlicher Massnahmen, so gehen diese Veränderungen zu Lasten/Gunsten des Käufers. Ändert der Verkäufer die vertraglich stipulierte Frachtparität, so werden allfällige Frachtdifferenzen dem Käufer vergütet oder belastet.
11. Entlad der Transportmittel und Lagerung: Massgebend sind die Arbeitsanweisungen des QMS fenaco Getreide, Ölsaaten, Futtermittel sowie die betreffenden Dienstleistungsverträge. Diese Arbeitsanweisungen wurden dem Lieferanten/Dienstleister zur Kenntnis gebracht und sind ihm übergeben worden. Zudem können sie jederzeit über die Homepage der fenaco Getreide, Ölsaaten, Futtermittel abgerufen werden. Transportmittel sind vom Käufer innert der von der Transportunternehmung dafür vorgesehenen Frist zu entladen. Durch Verzögerung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Verursachers.
12. Pflichtlager: Lieferung ab Pflichtlager gilt als vertragskonforme Erfüllung und untersteht ebenfalls den Usancen der Schweizer Getreidebörse Luzern, soweit im betreffenden Vertrag nicht abweichende Regelungen getroffen wurden.
13. Vorauszahlung und Verzugszins: fenaco behält sich das Recht vor, jederzeit entgegen der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist, die Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Für Verzugszins gelten die Bedingungen gemäss Art. 104 des Schweizerischen Obligationenrechts.
14. Behördliche Massnahmen: Den Verkäufer treffende Folgen und Verpflichtungen infolge behördlicher Massnahmen gehen zu Lasten oder zu Gunsten des Käufers. fenaco trifft die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht erforderlichen Vorkehrungen zur Eingrenzung von Kosten.
15. Anwendbares Recht: Das Rechtsverhältnis zwischen fenaco und dem Vertragspartner untersteht Schweizerischem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts/Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
16. Schiedsgericht: Meinungsverschiedenheiten werden durch die Parteien gütlich zu regeln versucht. Sollte dies nicht gelingen, so sind die Differenzen durch ein Schiedsgericht der Schweizer Getreidebörse Luzern zu beurteilen.
17. Vorrang der deutschen Version: Diese AGB wurde in deutscher, französischer und englischer Sprache abgefasst. Bei Divergenzen ist die deutsche Version massgebend.
Ausgabe 2022